BranchenAngeboteEine Anfrage. Ihr nächster Schritt.

Krankmeldungen und eAU: Was braucht das Lohnbüro für eine richtige Abrechnung?

Eine Krankmeldung erreicht die Teamleitung, die elektronische Bestätigung kommt über einen anderen Weg. Damit die Abrechnung stimmt, müssen Meldung, Nachweis und Zahlungsentscheidung zusammenfinden. Ein klarer Ablauf hilft besonders dann, wenn eine Rückmeldung fehlt oder die Arbeitsunfähigkeit länger dauert.

KI-generiertes Symbolbild: Dunkelblaue Dokumentenablagen auf einem Schreibtisch mit einer grafischen Prozesslinie.
KI-generiertes Symbolbild

Der Betrieb braucht die Krankmeldung auch mit eAU

Eine Beschäftigte meldet sich vor Arbeitsbeginn bei der Teamleitung krank. Der Dienstplan wird angepasst, doch im Lohnbüro fehlt zunächst jede Information. Einige Tage später wird eine elektronische Rückmeldung abgerufen. Jetzt muss noch geklärt werden, ob sie zum gemeldeten Zeitraum gehört und wie der Ausfall abzurechnen ist. Das Problem liegt nicht allein bei der Technik, sondern bei der Verbindung der Zuständigkeiten.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, ersetzt nicht die Mitteilung an den Arbeitgeber. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt, die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Beschäftigte sollten deshalb wissen, wen sie erreichen und was bei einer Verlängerung zu tun ist. Ein automatischer Abruf durch das Lohnbüro erfährt nicht von sich aus, dass jemand heute nicht zur Arbeit kommen kann.

Legen Sie einen betrieblichen Meldeweg fest und sorgen Sie für Vertretung. Die Nachricht an eine einzelne Person hilft wenig, wenn diese selbst Urlaub hat. Halten Sie die Regel verständlich: zuständige Stelle, vorgesehener Kontakt und weitere Mitteilung bei veränderter Dauer. Die rechtlichen Nachweisanforderungen und die betrieblichen Abläufe werden damit nicht beliebig; sie müssen aufeinander abgestimmt sein.

Wenn Sie die Abrechnung auslagern oder ihre Organisation verbessern möchten, können Sie eine Lohnabrechnung für Ihren Betrieb anfragen. Nennen Sie im Formular die passende Beschäftigtenzahl und bisherige Abrechnungsweise. Den Umgang mit Krankmeldungen und eAU klären Sie anschließend mit dem Lohnbüro anhand Ihres tatsächlichen Prozesses.

Drei Informationen lösen drei verschiedene Aufgaben

Die erste Mitteilung dient der betrieblichen Organisation. Der Nachweis bestätigt die Arbeitsunfähigkeit im vorgesehenen Verfahren. Die Entscheidung zur Entgeltfortzahlung betrifft die Zahlung in der Lohnabrechnung. Diese Aufgaben hängen zusammen, sind aber nicht identisch. Eine erhaltene eAU ist deshalb nicht schon eine vollständige Berechnung des Lohnanspruchs.

Für den internen Ablauf hilft diese Trennung:

Aufgabe Benötigte Information Zuständigkeit klären
Ausfall einplanen Beginn und voraussichtliche Dauer der Meldung Betrieb und Vertretung
Nachweis zuordnen Elektronische Rückmeldung oder erforderlicher anderer Nachweis Abrufende beziehungsweise prüfende Stelle
Zahlung bestimmen Anspruchsvoraussetzungen und zusammengehörige Zeiten Fachlich verantwortliche Abrechnung

Vereinbaren Sie, welche Stelle die Informationen zusammenführt. Wenn eine Führungskraft nur die erste Meldung kennt und das Lohnbüro nur den elektronischen Zeitraum, können Widersprüche übersehen werden. Eine klar zugeordnete Übersicht mit Meldestand, Nachweisstand und Klärungsbedarf ist oft hilfreicher als mehrere lose E-Mails.

Verwenden Sie dafür nur die benötigten Angaben. Für den regulären eAU-Abruf und die Zuordnung brauchen Sie keine ausführliche Krankengeschichte. Der gesetzliche Datensatz enthält entsprechende Zeit- und Statusangaben, keine Diagnose für den Arbeitgeber. Falls eine besondere Anspruchsfrage zu klären ist, lassen Sie das richtige Verfahren fachlich bestimmen, statt Beschäftigte vorsorglich nach medizinischen Einzelheiten zu fragen.

Wer abruft, wer zuordnet und wer Änderungen bestätigt

Ein ausgelagertes Lohnbüro kann den technischen Abruf übernehmen. Ob es das im vereinbarten Leistungsumfang tut, muss aber ausdrücklich geklärt sein. Fragen Sie nach den benötigten Daten, dem Meldezeitpunkt und dem Weg für Folgeinformationen. „Lohnabrechnung inklusive“ benennt diese einzelne Prozessaufgabe noch nicht ausreichend.

Legen Sie fest, wer im Betrieb eine neue Krankmeldung an das Lohnbüro übermittelt. Diese Stelle sollte den Beginn und die gemeldete voraussichtliche Dauer kennen sowie Änderungen weitergeben können. Eine andere Person kann den Abruf durchführen; die Rückmeldung muss trotzdem zuverlässig zum richtigen Beschäftigten und Zeitraum gelangen. Welche Angaben das verwendete Verfahren tatsächlich benötigt, erklärt der Abrechnungsdienstleister.

Auch bei einem eigenen Abrechnungsprogramm sollten Zuständigkeiten sichtbar sein. Wer kontrolliert eingegangene Rückmeldungen, wer bearbeitet Abweichungen und wer vertritt diese Aufgaben? Ein eingerichtetes Programm erledigt nicht automatisch die Prüfung eines unklaren Falls. Fragen Sie bei der Übergabe, welche Rückmeldungen eine Handlung auslösen und wie diese im Betrieb bemerkt wird.

Der GKV-Datenaustausch stellt die offiziellen Verfahrensunterlagen zur eAU bereit. Ihr Lohnbüro sollte mit dem für den jeweiligen Zeitraum gültigen Verfahren arbeiten. Ein bereits veröffentlichter künftiger Dokumentenstand ist nicht allein deshalb heute anzuwenden. Für den Betrieb zählt die praktische Erklärung: Welche Meldung wird jetzt verarbeitet, und welchen offenen Punkt müssen Sie noch beantworten?

Eine fehlende Rückmeldung ist zunächst ein Klärungsfall

Das Lohnbüro meldet, dass zum angefragten Zeitraum noch keine passende Bestätigung vorliegt. Daraus folgt nicht automatisch, dass die Beschäftigte gesund war oder unentschuldigt gefehlt hat. Ebenso wenig sollte der Zeitraum ohne Prüfung als abschließend bestätigt behandelt werden. Die Rückmeldung braucht eine fachlich organisierte Bearbeitung.

Prüfen Sie zuerst die Ausgangsdaten gemeinsam mit der zuständigen Abrechnungsstelle. Stimmen Beschäftigtenzuordnung und gemeldeter Beginn? Wurde der Zeitraum durch eine Verlängerung verändert? Gibt es Hinweise, dass ein anderes Nachweisverfahren einschlägig ist? Die konkrete technische Rückmeldung und notwendige weitere Schritte beurteilt das Lohnbüro nach den geltenden Verfahrensregeln.

Wenn eine Rückfrage bei der beschäftigten Person erforderlich ist, bleiben Sie bei der benötigten Information. Es kann etwa darum gehen, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und welchen Zeitraum die Person mitgeteilt hat. Eine medizinische Erklärung der Erkrankung ist nicht die Standardantwort auf einen fehlenden Datensatz. Benennen Sie außerdem einen Ansprechpartner, damit Rückfragen nicht von mehreren Stellen parallel gestellt werden.

Dokumentieren Sie den nächsten Schritt und die verantwortliche Person. „Noch offen“ ist für den Abrechnungsschluss nur dann nützlich, wenn jemand weiß, was zu klären ist. Lassen Sie sich erklären, wie die Abrechnung mit diesem offenen Stand behandelt wird und wann eine spätere Korrektur erfolgt. Eine leere Rückmeldespalte darf nicht unbemerkt als bestätigter Wert weiterverarbeitet werden.

Nicht jede Arbeitsunfähigkeit folgt demselben elektronischen Weg

§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz enthält Besonderheiten und Ausnahmen. Die elektronische Regelung für gesetzlich Versicherte gilt beispielsweise nicht in derselben Weise für eine Feststellung durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, und für die dort genannten Beschäftigungen in Privathaushalten. Auch eine Arbeitsunfähigkeit im Ausland hat besondere Mitteilungspflichten. Der konkrete Fall muss richtig zugeordnet werden.

Privat versicherte Beschäftigte sollten ebenfalls nicht pauschal in denselben eAU-Abrufprozess eingeplant werden. Klären Sie mit dem Lohnbüro, welche Nachweise in Ihren vorkommenden Fällen erforderlich sind und wie sie übermittelt werden. Ein Betrieb braucht nicht vorsorglich jede denkbare Ausnahme auszuschreiben. Er braucht eine verständliche Regel für normale Fälle und eine erreichbare Stelle für Abweichungen.

Wenn jemand während einer Auslandsreise krank wird, sollten die zuständigen Personen den besonderen Ablauf kennen. Lassen Sie die fachlich notwendigen Angaben und Mitteilungen erklären. Eine allgemeine Anweisung „Wir holen alles elektronisch“ passt nicht zu jedem Fall und kann dazu führen, dass ein erforderlicher Nachweis verspätet bemerkt wird.

Bewahren Sie unterschiedliche Nachweise so auf, dass sie zu Beschäftigten und Zeitraum zugeordnet sind und nur die zuständigen Personen darauf zugreifen. Die eAU-Organisation sollte keine zusätzliche offene Ablage mit Gesundheitsinformationen schaffen. Für die Abstimmung mit einem externen Lohnbüro werden geeignete Übermittlungswege vereinbart; gewöhnliche, unstrukturierte Weiterleitungen an viele Empfänger sind dafür keine gute Arbeitsgrundlage.

Bei einer Verlängerung Beginn und Folgezeit zusammenhalten

Die zunächst gemeldete Dauer endet, die Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch weiter. Der Betrieb braucht eine aktualisierte Mitteilung, damit Schichten oder Vertretungen geplant werden können. Das Lohnbüro braucht den neuen Stand für Nachweis und Abrechnung. Wenn beide Informationen getrennt liegen, kann eine Folgezeit versehentlich als neuer, nicht zusammenhängender Fall erscheinen.

Lassen Sie im Prozess festhalten, wie eine Verlängerung gemeldet und zugeordnet wird. Welche Stelle informiert das Lohnbüro? Wie werden aufeinanderfolgende Zeiträume geprüft? Wer klärt eine Lücke oder eine Abweichung zwischen Mitteilung und Nachweis? Die konkrete fachliche Bewertung sollte durch die verantwortliche Abrechnungsstelle erfolgen, nicht durch eine automatische Annahme aus zwei Datumsfeldern.

Ein Gedankenbeispiel: Die Beschäftigte meldet zunächst Montag bis Mittwoch. Am Mittwoch teilt sie mit, dass der Ausfall voraussichtlich bis zur folgenden Woche dauert. Die Teamleitung verlängert die Vertretung. Wenn diese zweite Meldung nicht zum Lohnbüro gelangt, wird dort noch der erste Stand bearbeitet. Der richtige Schritt ist die nachvollziehbare Aktualisierung und Zuordnung, nicht ein neuer Datensatz ohne Verbindung zur bisherigen Meldung.

Auch eine frühere Rückkehr sollte im Betrieb bekannt sein. Wie der Nachweiszeitraum und die tatsächlich geleistete Arbeit abrechnungstechnisch zusammengeführt werden, klären Sie mit dem Lohnbüro. Überschreiben Sie nicht eigenständig rückwirkend alle ursprünglichen Angaben. Ein nachvollziehbarer Änderungsstand hilft, den tatsächlichen Ablauf und eine spätere Korrektur zu verstehen.

Entgeltfortzahlung ist eine eigene fachliche Entscheidung

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese Grundregeln zeigen bereits, weshalb eine bestätigte Arbeitsunfähigkeit noch nicht bei jedem Beschäftigten dieselbe Zahlungsentscheidung auslöst.

Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sieht das Gesetz weitere Voraussetzungen vor. Ein neuer Zeitraum startet daher nicht allein aufgrund einer neuen Bescheinigung automatisch einen vollständig neuen Sechswochenanspruch. Lassen Sie zusammengehörige Zeiten und notwendige Klärungen fachlich beurteilen. Der Betrieb sollte weder aus einer Diagnosevermutung noch aus einer bloßen Unterbrechung eine eigene pauschale Regel ableiten.

Für das Lohnbüro können deshalb Angaben zum Beschäftigungsbeginn, bereits bearbeitete Fehlzeiten und bisherige Entscheidungen wichtig sein. Stimmen Sie ab, welche Daten zuverlässig vorliegen und wer offene Zusammenhänge klärt. Verlangen Sie keine Diagnose als allgemeines Standardfeld. Für besondere Anspruchsfragen gibt es fachliche Verfahren, deren Verwendung die zuständige Stelle erklärt.

Wenn das Ende der Entgeltfortzahlung relevant wird, sollten die nächsten abrechnungsbezogenen Schritte früh geklärt sein. Welche Meldungen oder Bescheinigungen übernimmt das Lohnbüro, welche Information erhält die beschäftigte Person und wann wird die Abrechnung angepasst? Ihre Zuständigkeitsübersicht muss diese Übergänge abdecken, statt nur den ersten Krankheitstag zu organisieren.

Den Abrechnungsschluss mit offenen Fällen vorbereiten

Vereinbaren Sie vor dem monatlichen Termin eine kurze Kontrolle der noch ungeklärten Fälle. Dafür braucht es keine gemeinsame Durchsicht medizinischer Unterlagen im gesamten Team. Die verantwortlichen Personen sollten erkennen, welche Zeiträume vollständig bearbeitet sind und wo eine Entscheidung oder ein Nachweis fehlt.

Eine brauchbare offene Position benennt Beschäftigtenzuordnung, Zeitraum, Klärungsgrund, verantwortliche Stelle und nächsten Termin. Halten Sie außerdem fest, ob bereits eine vorläufige Abrechnungsbehandlung besprochen wurde. Das ist keine pauschale Freigabe, offene Fälle beliebig zu berechnen. Die fachliche Entscheidung und ihr Änderungsverfahren gehören zum vereinbarten Abrechnungsauftrag.

Nachträgliche Rückmeldungen benötigen ebenfalls einen festen Weg. Wer bemerkt den Eingang nach dem Stichtag und wer veranlasst eine erforderliche Korrektur? Wenn die zuständige Person das nur zufällig sieht, bleibt eine Fehlerquelle bestehen. Prüfen Sie an einem echten, berechtigt zugänglichen Vorgang mit dem Lohnbüro, ob der Ablauf von Meldung bis Abschluss nachvollziehbar ist.

Für den Angebotsvergleich fragen Sie nach dem ganzen Prozess: Abruf, Zuordnung, Rückfragen, Anspruchsklärung im vereinbarten Umfang und Korrekturen. Lassen Sie zusätzliche Leistungen und Verantwortlichkeiten benennen. So vergleichen Sie nicht nur den Preis pro Abrechnung, sondern die Unterstützung, die Ihr Betrieb bei diesen regelmäßigen Fällen benötigt.

Mit der kostenfreien und unverbindlichen Lohnabrechnungsanfrage können Sie passende Unterstützung suchen. Nehmen Sie Ihre bisherigen Meldewege und die typischen offenen Fälle in das anschließende Gespräch mit. Ein guter Ablauf verbindet Krankmeldung, Nachweis und Zahlung zu einem nachvollziehbaren Monatsabschluss.

Quellen und weiterführende Informationen

Von der Orientierung
zur Anfrage.

Wählen Sie Ihr Anliegen auf der Seite für Lohnabrechnung und hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten.

Anfrage starten