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BU mit AU-Klausel: Wann hilft der Zusatz bei langer Krankschreibung?

Sie möchten Ihr Einkommen auch bei längerer Krankschreibung absichern. Eine AU-Klausel kann die BU ergänzen, doch eine Bescheinigung allein führt nicht bei jedem Vertrag zur Zahlung. Entscheidend ist, welche Zusatzleistung Sie tatsächlich vereinbaren.

KI-generiertes Symbolbild: Unbesetzter Arbeitsplatz am Fenster mit Schreibtisch, leerem Notizbuch, Brille, Mappen und Schreibtischlampe.
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Beginnen Sie mit der Einkommenslücke, die Sie ergänzend absichern möchten

Eine längere Krankschreibung kann Ihren finanziellen Alltag verändern. Vielleicht reichen vorhandene Leistungen und Rücklagen zunächst aus, vielleicht bleibt eine erhebliche Lücke. Bevor Sie einen Zusatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung auswählen, halten Sie fest, welche Frage er lösen soll. Geht es um eine zeitlich begrenzte Ergänzung während der Arbeitsunfähigkeit oder um den langfristigen Schutz, falls Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können?

Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind für die Vertragsprüfung unterschiedliche Voraussetzungen. § 172 VVG beschreibt die Berufsunfähigkeit anhand des zuletzt ausgeübten Berufs und der gesundheitlich bedingten Einschränkung. Eine AU-Zusatzleistung verwendet dagegen ihre eigene vertragliche Definition und Nachweisregel. Aus einer Krankschreibung folgt deshalb nicht automatisch, dass auch die BU-Voraussetzungen erfüllt sind.

Stellen Sie Ihre möglichen Einkünfte während einer längeren Erkrankung den weiterlaufenden Ausgaben gegenüber. Kennzeichnen Sie, welche Leistungen aus bestehenden Vereinbarungen geklärt sind und welche noch offenbleiben. Sie brauchen dafür keine eigene Leistungsprognose. Der Überblick hilft, den gewünschten Zusatz einem konkreten Bedarf zuzuordnen, statt ihn nur wegen eines eingängigen Produktnamens auszuwählen.

Über die kostenfreie und unverbindliche Anfrage zur Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie Angebote vergleichen oder vorhandenen Schutz prüfen lassen. Fragen Sie im Folgegespräch ausdrücklich nach einer AU-Klausel. Die Anfrage selbst vereinbart keinen Baustein und bestätigt keinen Anspruch bei einer bereits bestehenden Erkrankung.

Prüfen Sie zuerst, ob die AU-Leistung tatsächlich vereinbart wird

Ein Versicherer kann eine Arbeitsunfähigkeitsleistung anbieten, ohne sie automatisch in jedes BU-Angebot einzuschließen. Lesen Sie das konkrete Angebot und die später bestätigte Ausführung. Ist die Ergänzung enthalten, welche Leistungen umfasst sie und welcher Mehrbeitrag gehört dazu? Ein allgemeiner Hinweis in einer Broschüre reicht als Antwort für Ihren Vertrag nicht aus.

Ein aktuelles Bedingungsbeispiel macht diese Trennung deutlich: In § 10 der BU-Bedingungen der Alten Leipziger können Leistungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ergänzt werden. Die Bedingungen nennen unter anderem die vereinbarte Rente und Beitragsbefreiung. Die Regel setzt die entsprechende Vereinbarung voraus. Sie ist ein Anbieterbeispiel und keine allgemeine Beschreibung aller AU-Klauseln.

Prüfen Sie auch, welche Einschränkungen für den Zusatz gelten. Im genannten Beispiel wirken vereinbarte Einschränkungen des Versicherungsschutzes ebenfalls bei Arbeitsunfähigkeit. Ein Zusatz schafft deshalb nicht automatisch eine Leistung für einen Bereich, der im konkreten Vertrag ausgeschlossen wurde. Lassen Sie die gewünschte Absicherung und ihre Grenzen gemeinsam erklären.

Vergleichen Sie den Grundvertrag und die Ergänzung getrennt. Eine passende AU-Regel ersetzt keine ausreichende Prüfung der BU-Rente, Laufzeit und übrigen Bedingungen. Wenn zwei Angebote bei diesen Punkten erheblich voneinander abweichen, ist der Zusatzbeitrag allein kein sinnvoller Maßstab. Halten Sie zuerst fest, welche BU-Ausführung Sie vergleichen und was die AU-Leistung zusätzlich verändert.

Die geforderte Dauer ist Teil des Leistungszugangs

Eine kurze Krankschreibung ist nicht automatisch der Beginn einer Leistung aus der AU-Klausel. Der Vertrag kann einen länger andauernden ununterbrochenen Zeitraum und bestimmte Nachweise verlangen. Fragen Sie nach der vollständigen Definition. Die Werbeaussage „Leistung bei Arbeitsunfähigkeit“ erklärt noch nicht, ab wann Sie diese beantragen und unter welchen Voraussetzungen erhalten können.

Im genannten Alte-Leipziger-Beispiel gibt es zwei beschriebene Wege: mindestens vier Monate ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit und eine fachärztliche Bescheinigung, dass sie voraussichtlich bis zum Ende eines insgesamt sechsmonatigen Zeitraums fortbesteht; oder sechs Monate ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Bescheinigung von einem Facharzt ausgestellt sein muss. Die vier Monate allein erfüllen den ersten Weg also noch nicht.

Diese Regel sollten Sie nicht auf andere Anbieter übertragen. Lassen Sie für jedes Angebot die benötigte Dauer und die Rolle einer Prognose benennen. Fragen Sie außerdem, wie eine Unterbrechung oder eine spätere erneute Krankschreibung behandelt wird. Eine einzige allgemeine Monatszahl lässt solche Bedingungen leicht verschwinden, obwohl sie den Zugang zur gewünschten Leistung bestimmen.

Halten Sie Nachweisvoraussetzung und Leistungsbeginn getrennt fest. Der Zeitpunkt, zu dem ausreichend Unterlagen vorliegen, ist nicht zwangsläufig derselbe wie der vertraglich maßgebliche Beginn einer Zahlung. Bitten Sie um eine verständliche Zeitachse nach den tatsächlich angebotenen Regeln. Damit können Sie beurteilen, welche Phase Sie gegebenenfalls anderweitig finanziell überbrücken müssen.

Bescheinigungen und Folgeangaben vollständig zuordnen

Fragen Sie, welche ärztlichen Unterlagen der Versicherer benötigt und wie Sie diese einreichen sollen. Eine allgemein ausgestellte Bescheinigung kann für einen bestimmten Vertragsweg zu wenig sein. Im verwendeten Beispiel gelten außerdem unterschiedliche Anforderungen, je nachdem, ob gesetzliche Ansprüche beziehungsweise Pflichten bestehen oder privatärztliche Bescheinigungen vorgesehen sind. Ihre tatsächliche Situation gehört in diese Zuordnung.

Der Vertrag kann weitere Angaben verlangen. Die Alte Leipziger nennt auf besondere Aufforderung beispielsweise Informationen zur Diagnose oder zum Beruf. Eine AU-Klausel ist deshalb nicht in jedem Fall eine Leistung ganz ohne weitere Prüfung. Lassen Sie erklären, welche Unterlagen zunächst erforderlich sind und welche zusätzlichen Rückfragen möglich bleiben. Daraus folgt keine Einladung, ungefragt sämtliche Gesundheitsdaten breit zu versenden.

Klären Sie den vorgesehenen Kontaktweg direkt beim Versicherer oder zuständigen Ansprechpartner. Bewahren Sie die eingereichten Unterlagen und Rückmeldungen nachvollziehbar auf. Wenn eine Folgebescheinigung erforderlich wird oder sich der Zustand verändert, sollte bekannt sein, wie diese Information rechtzeitig weitergegeben wird. Ein geordneter Ablauf erleichtert die Prüfung, garantiert aber keine Zahlung.

Bei Unsicherheit über eine ärztliche Aussage holen Sie deren Erläuterung bei der behandelnden Stelle ein. Verändern Sie keine Bescheinigung und ersetzen Sie einen offenen Befund nicht durch eine eigene günstigere Formulierung. Die medizinische Beurteilung und die versicherungsvertragliche Leistungsentscheidung bleiben unterschiedliche Aufgaben. Für Ihren Vergleich zählt, wie die tatsächlich vorhandenen Nachweise nach den angebotenen Regeln behandelt werden.

Eine begrenzte AU-Leistung ist keine dauerhafte BU-Rente

Prüfen Sie die längste Leistungsdauer der Ergänzung. Bezieht sich die Grenze auf eine einzelne Erkrankung, einen zusammenhängenden Zeitraum oder insgesamt auf die Vertragsdauer? Das macht bei mehreren längeren Krankschreibungen einen erheblichen Unterschied. Ein hoher monatlicher Betrag allein erklärt den Umfang des Zusatzes deshalb nicht ausreichend.

Das Alte-Leipziger-Beispiel begrenzt AU-Leistungen auf insgesamt 24 Monate, auch bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes. Es handelt sich nicht um einen neuen Anspruch auf 24 Monate für jede Erkrankung. Die Bedingungen berücksichtigen zusätzlich eine vereinbarte Karenzzeit und rechnen sie auf diese längste Dauer an. Beide Angaben müssen gemeinsam gelesen werden.

Eine besondere Regel betrifft dort nachträglich festgestellte Berufsunfähigkeit: Leistungen für denselben Zeitraum werden miteinander verrechnet, und dieser Zeitraum zählt dann nicht zur längsten AU-Leistungsdauer. Das ist eine begrenzte vertragliche Regel, kein allgemein übertragbarer Anspruch auf doppelte Zahlung. Fragen Sie beim eigenen Angebot nach der tatsächlichen Behandlung eines solchen Übergangs.

Lassen Sie sich auch den Stand nach einer früheren Leistungsphase erklären. Wie viel der vereinbarten AU-Dauer ist noch verfügbar und aus welchen Unterlagen geht das hervor? Diese Frage ist bei einem vorhandenen Vertrag sinnvoller als eine neue allgemeine Produktbeschreibung. Ihr zukünftiger Zusatzbedarf hängt auch davon ab, welcher Teil der Ergänzung tatsächlich noch nutzbar ist.

Den BU-Antrag beim Übergang gesondert im Blick behalten

Eine AU-Leistung bestätigt noch keine Berufsunfähigkeit. Im verwendeten Beispiel werden BU-Leistungen nicht automatisch erbracht, wenn die Arbeitsunfähigkeitsleistung endet. Die BU-Leistung muss getrennt beantragt werden; das kann gleichzeitig oder später geschehen. Lassen Sie die Regeln Ihres konkreten Angebots erklären, damit aus einer laufenden Zusatzleistung keine falsche Erwartung an den nächsten Schritt entsteht.

Fragen Sie, welche Angaben für die BU-Prüfung benötigt werden und wer den Antrag bearbeitet. Die Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs kann dabei eine andere Aufgabe haben als eine AU-Bescheinigung. Organisieren Sie die erforderlichen Unterlagen nach den tatsächlichen Anforderungen. Eine eigene vorschnelle Festlegung, ob Sie bereits berufsunfähig sind, ist für die Vorbereitung nicht erforderlich.

Im genannten Vertrag können AU- und BU-Leistungen nicht gleichzeitig bezogen werden. Entscheidend ist damit die Zuordnung, nicht die Addition zweier gleich benannter Renten. Fragen Sie ausdrücklich, wie der Versicherer eine bereits laufende AU-Leistung behandelt, wenn er für denselben Zeitraum BU anerkennt. Die Antwort sollte die Leistung und deren zeitliche Einordnung zusammenführen.

Ein fiktiver Angestellter erhält eine längere Krankschreibung und prüft seinen Vertrag mit vereinbartem AU-Zusatz. Er klärt die hierfür benötigten Bescheinigungen und fragt zugleich nach einer möglichen getrennten BU-Prüfung. Das Beispiel sagt nicht, dass beide Voraussetzungen vorliegen. Es zeigt, weshalb eine laufende AU-Anfrage den Blick auf den langfristigen Absicherungsbedarf nicht ersetzen sollte.

Andere Einkommensleistungen mit ihren eigenen Regeln danebenstellen

Vielleicht besteht neben der BU eine Krankentagegeldversicherung oder ein anderer Anspruch während einer Erkrankung. Eine AU-Klausel sollte nicht ungeprüft als Ersatz für diese Vereinbarung behandelt werden. Stellen Sie die jeweiligen Unterlagen nebeneinander und lassen Sie ihre Aufgaben, Voraussetzungen und möglichen Wechselwirkungen konkret erklären. Aus ähnlichen Begriffen folgt kein gleicher Leistungsumfang.

Erfassen Sie für jede Leistung den bestätigten Beginn, die Berechnungsgrundlage, die mögliche Dauer und die geforderten Nachweise. Fragen Sie zusätzlich, welche anderen Einkünfte oder Leistungen angegeben werden müssen und ob sie die jeweilige Zahlung beeinflussen. Die Antwort gehört zum konkreten Vertrag beziehungsweise Anspruch. Dieser Ratgeber nennt dafür keine universelle Anrechnung oder Kombination.

Frage Bei der angebotenen AU-Klausel festhalten
Einschluss Tatsächlich vereinbarte Ergänzung und Mehrbeitrag
Zugang Dauer, Prognose und Art der Bescheinigungen
Leistung Vereinbarte Rente und weitere eingeschlossene Leistungen
Zeit Beginn, Ende, Karenz und insgesamt verfügbare Dauer
Übergang Gesonderter BU-Antrag und zeitliche Verrechnung
Andere Absicherung Konkrete Zuordnung und offene Wechselwirkungsfragen

Erst mit diesen Angaben lässt sich beurteilen, welche Lücke der Zusatz für Sie behandelt. Vielleicht ist eine begrenzte Ergänzung während einer längeren Krankschreibung ein wichtiges Ziel. Vielleicht liegt Ihre offene Frage vor allem beim Grundschutz oder bei einer anderen Einkommensphase. Der Vergleich sollte das sichtbar machen, ohne aus einer einzigen Zusatzklausel eine vollständige Absicherung jeder Krankheit abzuleiten.

Entscheiden Sie anhand des bestätigten Mehrwerts

Bitten Sie um zwei nachvollziehbare Angebotsausführungen, wenn Sie den AU-Zusatz bewerten möchten: den passenden BU-Grundschutz und dieselbe Ausführung mit der angebotenen Ergänzung. Prüfen Sie, was sich außer dem Beitrag tatsächlich ändert. Wenn unterschiedliche Grundtarife verglichen werden, kennzeichnen Sie diese Unterschiede ausdrücklich. Sonst lässt sich der vermeintliche Preis des Zusatzes nicht sauber zuordnen.

Für Ihre Anfrage zum BU-Schutz mit möglicher AU-Ergänzung halten Sie die berufliche Situation und vorhandenen Schutz bereit. Im Folgegespräch nennen Sie die gewünschte Leistung bei längerer Krankschreibung. Besprechen Sie die konkreten Voraussetzungen, die insgesamt begrenzte Dauer und den gesonderten Weg zur BU-Leistung.

Am Ende sollten Sie erklären können, wofür der Mehrbeitrag gezahlt wird und welche Phase weiterhin offenbleibt. Eine dokumentierte Zusatzvereinbarung mit verständlichen Nachweisen und Grenzen ist dafür aussagekräftiger als das Wort AU-Klausel allein. Entscheiden Sie nach diesem bestätigten Umfang und dem Bedarf Ihres Haushalts, nicht nach der Annahme, jede längere Krankschreibung führe automatisch zu einer zusätzlichen Rente.

Quellen und weiterführende Informationen

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