Wissen für Ihre Entscheidung
Bestehenden Rentenvertrag prüfen: Behalten, anpassen oder beenden?
Eine vorschnelle Kündigung kann teuer sein. Erst der Vergleich von Vertragswert, künftigen Kosten und Alternativen zeigt, welche Änderung überhaupt sinnvoll ist.

Sichern Sie den vollständigen Vertragsstand
Für die Prüfung einer ungeförderten privaten Rentenversicherung sammeln Sie Police, Bedingungen, Nachträge, letzte Standmitteilung und Fondsübersicht. Notieren Sie Beginn, Beitrag, Rentenstart, garantierte Rente, aktuelles Guthaben, Rückkaufswert und beitragsfreie Leistung. Trennen Sie Garantien von Überschüssen und Modellwerten.
Prüfen Sie, ob Zusatzbausteine wie Todesfallschutz oder Berufsunfähigkeit enthalten sind. Eine Kündigung könnte diese Absicherung mitbeenden. Ein späterer Neuabschluss kann eine neue Gesundheitsprüfung verlangen.
Fordern Sie fehlende aktuelle Werte beim Versicherer an. Verwenden Sie denselben Stichtag, wenn Sie Alternativen vergleichen.
Prüfen Sie das heutige Vorsorgeziel
Ermitteln Sie vorhandene gesetzliche, betriebliche und private Ansprüche und vergleichen Sie sie mit Ihrem Ruhestandsbudget. Passt der Vertrag noch zur Lücke? Vielleicht ist nicht das Produkt das Problem, sondern ein zu niedriger Beitrag, ein falscher Rentenbeginn oder fehlende Liquidität außerhalb des Vertrags.
Über die Anfrage zur Prüfung einer Rentenversicherung können Sie Ihren bestehenden Vertrag oder Alternativen besprechen. Das Formular erfasst Anliegen, Postleitzahl und Kontaktdaten. Police und Standmitteilung halten Sie für das spätere Gespräch bereit.
Bewerten Sie auch Ihre Risikotragfähigkeit. Ein fondsgebundener Vertrag kann stärker schwanken, ein Garantieprodukt kann weniger Chancen bieten. Eine Veränderung sollte zum Gesamtvermögen passen.
Zerlegen Sie künftige Kosten und Leistung
Für den wirtschaftlichen Vergleich stellen Sie die künftigen Kosten und Leistungen ab heute gegenüber. Eine Fortführung macht bereits abgezogene Abschlusskosten nicht rückgängig. Ob Sie rechtliche Ansprüche wegen eines Fehlers haben, muss getrennt geprüft werden. Lassen Sie sich den weiteren Beitragsverlauf, laufende Kosten und erwartete garantierte Leistung darstellen.
Vergleichen Sie bei Fonds die Auswahl, Kosten und Umschichtungsmöglichkeiten. Ein teurer Fonds kann eventuell gewechselt werden, ohne den ganzen Vertrag zu kündigen. Prüfen Sie aber Gebühren, Garantiewirkung und steuerliche Folgen.
Das Entstehungsdatum bestimmt den Rückkaufswertmaßstab
Für sämtliche Erläuterungen dieses Ratgebers zum Rückkaufswert nach § 169 VVG, einschließlich seiner Verweisungen in § 165, gilt folgende zeitliche Grenze: Die dargestellten Regeln des § 169 beziehen sich auf ab dem 1. Januar 2008 entstandene Versicherungsverhältnisse. Zuvor entstandene Versicherungsverhältnisse gehören zu den Altverträgen nach Artikel 1 EGVVG. Für diese ordnet Artikel 4 Absatz 2 EGVVG weiterhin den früheren § 176 VVG in seiner bis Ende 2007 geltenden Fassung anstelle des heutigen § 169 an. Diese Ersetzung erfasst ausdrücklich auch Verweisungen auf § 169 und damit dessen Bezug in der prämienfreien Berechnung. Die nachfolgend erläuterte Fünfjahres-Mindestberechnung darf deshalb nicht pauschal als Berechnungsanspruch eines Altvertrags verwendet werden. Eine heute ausgestellte Standmitteilung ändert die zeitliche Herkunft des Versicherungsverhältnisses nicht. Der jeweilige Rückkaufswert und die prämienfreie Leistung eines Altvertrags benötigen die dazu passende rechtliche und vertragliche Berechnung; eine allgemeine Ersatzformel für diesen Bestand wird hier nicht angegeben.
Die Mindestleistung entscheidet über den gesetzlichen Freistellungsweg
§ 165 Absatz 1 VVG unterscheidet zwei Ergebnisse. Wird die für die Umwandlung vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht, kann der Versicherungsnehmer die prämienfreie Versicherung für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen. Wird sie nicht erreicht, sieht die Vorschrift stattdessen die Zahlung des auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile nach § 169 vor. Die bloße Erklärung keine Beiträge mehr einzahlen bezeichnet daher nicht in jedem Vertrag dasselbe fortbestehende Ergebnis. Mindestleistung, tatsächlich erreichte Leistung und Periodenschluss sind voneinander zu trennen. Eine pauschale Aussage, Beitragsfreistellung erhalte immer jede Police, würde diese gesetzliche Alternative übergehen. Die individuelle Anwendbarkeit gehört zur Prüfung des tatsächlichen Vertrags.
Die prämienfreie Leistung ist nach § 165 Absatz 2 VVG keine beliebige Prozentzahl der bisherigen Rente. Die Vorschrift verlangt eine versicherungsmathematische Berechnung mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts nach § 169 Absätze 3 bis 5 und eine Angabe für jedes Versicherungsjahr im Vertrag. Absatz 3 bezieht die Berechnung auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und berücksichtigt Prämienrückstände; Ansprüche aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt. Eine eigene einfache Verhältnisrechnung aus bereits bezahlten Monaten ersetzt diese Berechnung nicht. Welche aktuellen garantierten und übrigen Beträge daraus entstehen, muss für den konkreten Vertrag vom Versicherer nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Rückkaufswert, Abzug und Überschuss sind eigene Rechenschritte
§ 169 Absatz 3 VVG knüpft den Rückkaufswert grundsätzlich an das zum Periodenschluss berechnete Deckungskapital. Für den dort beschriebenen Kündigungsfall nennt die Vorschrift eine Mindestberechnung mit gleichmäßiger Verteilung angesetzter Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre. Das ist weder ein allgemeiner Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Beiträge nach fünf Jahren noch die Aussage, später fielen keine Kosten mehr an. Die Vorschrift verwendet bestimmte versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen und lässt aufsichtsrechtliche Grenzen unberührt. Ob sie auf einen bestimmten Vertrag und Zeitpunkt genau so anzuwenden ist, muss gesondert geklärt werden. Ein eigener Beitragssummenvergleich kann diese gesetzliche Berechnung nicht nachbilden.
Ein nach § 169 Absatz 3 oder 4 berechneter Betrag und ein davon vorgenommener Abzug sind nicht dieselbe Größe. Absatz 5 setzt für einen Abzug voraus, dass er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Eine Abzugsvereinbarung für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten erklärt die Vorschrift für unwirksam. Daraus folgt keine pauschale Aussage, jeder Kostenabzug eines Vertrags sei unzulässig oder müsse zusätzlich ausgezahlt werden. Zunächst ist zu unterscheiden, ob eine Position bereits Teil der Wertberechnung ist oder als weiterer Abzug ausgewiesen wird. Ein Streit über eine konkrete Vertragsklausel verlangt die individuelle Prüfung ihres Wortlauts und der zugehörigen Rechnung.
Bei fondsgebundenen und den weiteren in § 169 Absatz 4 VVG bezeichneten Versicherungen sieht die Vorschrift grundsätzlich den versicherungsmathematisch berechneten Zeitwert vor, soweit nicht eine bestimmte Leistung garantiert ist; im Übrigen verweist sie auf Absatz 3. Die Berechnungsgrundsätze sind im Vertrag anzugeben. Absatz 7 behandelt zusätzlich bereits zugeteilte Überschüsse nur insoweit, als sie nicht schon im berechneten Betrag enthalten sind, sowie den bedingungsgemäßen Schlussüberschuss für eine Kündigung. Damit darf ein bereits enthaltener Überschuss nicht durch eine private Kontrolladdition nochmals aufgeschlagen werden. Das Quellenreferat bestimmt weder den individuellen Fondswert noch einen garantierten Auszahlungsbetrag und überträgt diese Regeln nicht pauschal auf jede Vertragsart.
Ein bezifferter Gesamtwert kann verschiedene Bestandteile enthalten
In einem ausdrücklich erfundenen Auszahlungsmodell umfasst der genannte Gesamtbetrag von 18.500 Euro bereits 500 Euro zugeteilte Überschüsse. Die zusätzliche Addition dieser 500 ergäbe 19.000 Euro und würde denselben Bestandteil doppelt erfassen. Ein anderes Modell nennt 18.000 Euro vor einem separat hinzukommenden Betrag von 500 Euro; erst dort führt die Addition zur Gesamtsumme 18.500. Die gleiche Zahl neben dem Wort Überschuss kann somit je nach Aufbau einer Darstellung unterschiedliche Rechenschritte verlangen. Welche Variante die reale Mitteilung meint, muss sich aus ihrer Bezeichnung ergeben. Das Beispiel legt keine gesetzliche Berechtigung zu einer Zahlung fest, sondern trennt enthaltene Bestandteile von zusätzlich aufgeführten Beträgen.
Eine Prozentangabe für Kosten braucht ebenfalls einen bestimmten Bezug. In einem freien Modell sind 120 Euro jährliche Kosten ein Prozent eines Guthabens von 12.000 Euro, zugleich aber zehn Prozent eines Jahresbeitrags von 1.200 Euro. Die beiden Prozentzahlen widersprechen sich nicht; sie teilen denselben Betrag durch verschiedene Größen. Daraus darf weder eine zehnprozentige Vermögensminderung noch eine einprozentige Belastung jedes Beitrags abgeleitet werden. Für die Prüfung einer ausgewiesenen Kostenquote muss deshalb der Nenner erkennbar bleiben. Der Rechenvergleich sagt nichts darüber aus, ob diese fiktive Kostenstruktur üblich oder angemessen wäre. Er verhindert nur, dass gleichartige Prozentzeichen als gleichartige Aussagen gelesen werden.
Bestehendes Guthaben und zusätzliche Beiträge verändern die Vergleichsgröße
Ein zusätzliches Beitragsversprechen darf nicht isoliert mit der gesamten späteren Leistung verglichen werden. Im frei erfundenen Modell zeigt eine Fortführung künftig 30.000 Euro Leistung bei noch 6.000 Euro Beiträgen; eine prämienfreie Variante zeigt 25.000 Euro ohne diese zusätzlichen Zahlungen. Der Unterschied der Endleistungen beträgt 5.000 Euro, nicht 30.000. Auch diese Differenz ist ohne Zeitpunkte, Garantien, Kosten und weitere Rechte noch kein abschließender Wirtschaftlichkeitsvergleich. Sie trennt jedoch zwei Mengen von Geld: die Leistung, die im Modell auch ohne weitere Einzahlung verbleibt, und die zusätzliche Leistung der anderen Variante. Eine bereits bestehende Vertragsposition wird durch eine Entscheidung ab heute nicht nochmals neu verdient.
Beitragssummen allein berücksichtigen noch nicht den Zeitpunkt der Zahlung. In einem ausdrücklich abstrakten Modell stehen entweder 1.200 Euro heute oder 100 Euro jeweils am Ende der nächsten zwölf Monate zur Verfügung. Ohne jeden Zins summieren sich beide auf denselben Betrag. Bei einer rein angenommenen positiven Verzinsung könnte der heute verfügbare Betrag länger vollständig wirken, während die monatlichen Beträge erst nach und nach vorhanden wären. Dieses Modell ist keine Empfehlung zur Vorauszahlung einer Versicherung und nennt keine reale Anlagerendite. Es erklärt nur, weshalb dieselbe nominale Summe zu verschiedenen Zeitpunkten kein identischer Zahlungsstrom ist. Ein Vergleich von Beiträgen und Leistungen benötigt deshalb mehr als die ungewichtete Endaddition.
Durchschnittliche Entwicklung und tatsächlichen Vermögensweg unterscheiden
Eine gleich große positive und negative Prozentänderung hebt sich nicht auf. Im freien Kapitalmodell werden aus 10.000 Euro nach einem Plus von zwanzig Prozent 12.000 Euro; ein anschließendes Minus von zwanzig Prozent führt zu 9.600 Euro. Der einfache Mittelwert der beiden Prozentzahlen wäre null, das Kapital liegt aber vier Prozent unter dem Beginn. Kosten, Einzahlungen und Versicherungsleistungen fehlen ausdrücklich. Die Rechnung ist keine Marktprognose. Sie zeigt, dass aufeinanderfolgende prozentuale Veränderungen jeweils auf einen anderen Ausgangsbetrag wirken. Eine Standmitteilung oder Werbung mit einem arithmetischen Durchschnitt darf deshalb nicht ohne die passende Definition als tatsächlich erreichte persönliche Kapitalentwicklung verstanden werden.
Die Reihenfolge gleicher Renditen kann bei zwischenzeitlichen Auszahlungen das Ergebnis ändern. Im erfundenen Zweijahresmodell beginnen beide Wege mit 10.000 Euro, und nach dem ersten Jahr werden 1.000 Euro entnommen. Zuerst plus zwanzig und danach minus zwanzig Prozent ergibt nach dieser Entnahme 8.800 Euro. Die umgekehrte Folge führt zu 8.400 Euro. Ohne die Entnahme ergäben beide Wege dagegen 9.600 Euro. Diese Rechnung betrifft ausschließlich die angenommenen Zahlungszeitpunkte und Prozentsätze. Sie ist keine Aussage über eine Entnahmeberechtigung im Vertrag, keine Prognose und keine Bewertung eines bestimmten Fonds. Sie erklärt, weshalb ein durchschnittlicher Verlauf allein einen tatsächlich veränderten Vertrag mit Zahlungen während der Laufzeit nicht vollständig beschreibt.
Auch eine Erholung nach einem Verlust hat einen anderen prozentualen Bezug. Aus frei angenommenen 10.000 Euro werden nach zwanzig Prozent Verlust 8.000 Euro. Zur Rückkehr auf 10.000 sind dann 2.000 Euro Zuwachs nötig, also fünfundzwanzig Prozent bezogen auf die verbliebenen 8.000. Der Betrag einer früheren Einbuße und der erforderliche Prozentsatz ihrer späteren Aufholung sind damit unterschiedliche Angaben. Das Beispiel verspricht keine Erholung und rechtfertigt kein Festhalten an einer konkreten Anlage. Es hilft lediglich, eine Modellrechnung mit einem gesunkenen aktuellen Vertragswert richtig zu lesen: Die Rückkehr zum alten Eurobetrag benötigt nicht automatisch denselben Prozentsatz mit umgekehrtem Vorzeichen.
Kosten können auf verschiedenen Wegen zum gleichen Eurobetrag führen
Eine feste Gebühr und eine anteilige Gebühr reagieren verschieden auf den Wert des Vertrags. In einem frei gewählten Modell stehen 60 Euro pro Jahr einem Prozent des jeweils angesetzten Guthabens gegenüber. Bei 3.000 Euro wären ein Prozent 30 Euro, bei 6.000 genau 60 und bei 12.000 bereits 120. Das legt keine tatsächliche Tarifklausel oder Berechnung nach einem bestimmten Stichtagswert fest. Es zeigt nur, warum eine Kostenangabe ohne ihre Bezugsgröße unvollständig bleibt. Wird ein Vertrag verändert, kann ein geringerer Wert deshalb eine feste Gebühr nicht im selben Verhältnis reduzieren. Ob und welche Gebühren nach einer Änderung fortbestehen, folgt aus den konkreten Bedingungen.
Zwei getrennt angegebene prozentuale Belastungen wirken je nach Rechenbasis nicht einfach durch dieselbe Addition. Im fiktiven Modell werden auf 10.000 Euro zuerst zehn Prozent und danach nochmals zehn Prozent des verbleibenden Betrags angewendet. Es verbleiben 8.100 Euro, nicht 8.000. Wären dagegen beide Anteile ausdrücklich auf die ursprünglichen 10.000 bezogen, würden insgesamt 2.000 Euro abgezogen. Keine der beiden Rechnungen beschreibt marktübliche Kosten oder eine zulässige Versicherungskalkulation. Sie zeigt, dass die Reihenfolge und der Bezug einer Prozentangabe zum tatsächlichen Rechenweg gehören. Ein flüchtiger Vergleich bloßer Prozentsätze kann selbst bei identischen Zahlen unterschiedliche Belastungen übersehen.
Eine veränderte Monatszahlung ist nicht schon eine veränderte Jahresleistung
Bei Zahlungen in verschiedenen Rhythmen muss derselbe Zeitraum hergestellt werden. Ein freies Modell nennt 100 Euro im Monat, ein anderes 1.200 Euro im Jahr. Ohne zusätzliche zeitliche oder vertragliche Unterschiede sind die nominalen Jahressummen gleich. Wird eine Monatsrente dagegen nur für zehn der betrachteten zwölf Monate gezahlt, enthält dieser konkrete Kalenderabschnitt lediglich 1.000 Euro. Die Unterschiede betreffen Zahlungsbeginn und Periodenabgrenzung, nicht zwingend eine andere dauerhafte Monatsleistung. Dieses Beispiel legt weder Vorschüssigkeit noch Wartezeit einer realen Police fest. Es verdeutlicht, weshalb eine Endleistung oder ein Rückkaufsbetrag mit einem bestimmten Stichtag nicht beliebig neben Zahlungen eines anderen Zeitfensters stehen darf.
Garantierte und mögliche Mehrleistung ergeben keine einheitliche Wahrscheinlichkeit
In einem erfundenen Vergleich stehen einer garantierten Leistung von 20.000 Euro zusätzlich 5.000 Euro unverbindliche mögliche Mehrleistung gegenüber. Die einfache Summe 25.000 ist keine Garantie des ganzen Betrags. Auch darf der garantierte Anteil von achtzig Prozent dieser Summe nicht als achtzigprozentige Eintrittswahrscheinlichkeit der Gesamtzahlung gelesen werden. Ein Anteil zweier Geldbeträge ist etwas anderes als eine Wahrscheinlichkeit. Das Beispiel unterstellt keinerlei Verteilung künftiger Überschüsse oder Fondsstände. Es trennt lediglich die Art der Aussage von der Art der Zahl: Garantie, bedingtes Szenario und Eintrittswahrscheinlichkeit benötigen unterschiedliche Nachweise, auch wenn sie alle in derselben Modellübersicht erscheinen.
Heutige Liquidität und spätere Leistung dürfen nicht doppelt verwendet werden
Ein heutiger Auszahlungsbetrag kann in einer privaten Vergleichsrechnung entweder verfügbar bleiben oder für eine andere Verwendung eingesetzt werden. Im fiktiven Fall werden 10.000 Euro freigesetzt und vollständig für eine notwendige Ausgabe verbraucht. Dieselben 10.000 können dann nicht zugleich als unverändert angelegter Anfangsbetrag einer zweiten Vorsorgeprojektion dienen. Das ist eine Begrenzung der Rechnung, keine Aussage darüber, welcher Verwendungszweck besser wäre. Bei einer nur teilweisen Verwendung müssen verwendeter und verbleibender Betrag getrennt sein. Andernfalls würde ein Modell denselben Euro gleichzeitig für zwei Aufgaben einsetzen und die Tragfähigkeit einer Änderung überschätzen, selbst wenn jede einzelne Multiplikation darin rechnerisch richtig wäre.
Eine Beitragsänderung kann unterschiedlich lange wirken
Eine monatliche Entlastung bezeichnet ohne Dauer noch keinen vollständigen Geldbetrag. Im frei gesetzten Modell spart eine Reduzierung um 50 Euro für sechs Monate insgesamt 300 Euro, dieselbe Reduzierung für fünf Jahre dagegen 3.000 Euro. Welche Leistung diese Varianten verändern, ist aus den ersparten Beiträgen allein nicht ableitbar. Dazu wären die tatsächlichen Vertragsberechnungen nötig. Die Modelle dürfen daher auch nicht durch eine einfache zehnfache Rentenminderung gleichgesetzt werden. Der Vergleich erklärt nur einen Zeitbezug: Gleiche monatliche Beträge können sehr verschiedene Gesamtzahlungen betreffen. Bei einem vorübergehenden Liquiditätsbedarf muss die betrachtete Dauer ausdrücklich zu der tatsächlich angebotenen Änderung passen.
Bestandsänderung und Anlageergebnis nicht gleichsetzen
Eine Erhöhung des Guthabens kann auch aus weiteren Einzahlungen stammen. Im rein rechnerischen Modell stehen am Anfang 8.000 Euro und am Ende 10.000 Euro im Bestand, während dazwischen genau 2.000 Euro hinzugezahlt wurden. Ohne Entnahmen oder andere Bewegungen ist der verbleibende Unterschied nach Abzug dieser Einzahlungen null. Die Bestandszunahme von 2.000 Euro darf dann nicht vollständig als Anlagegewinn bezeichnet werden. Welche weiteren Kosten oder Versicherungsanteile bei einer echten Police zu berücksichtigen wären, ist hier nicht untersucht. Das Beispiel bildet keine reale Renditekennzahl nach. Es trennt die äußere Veränderung eines Bestands von dem Teil, der nicht schon durch ausdrücklich bekannte Geldzuflüsse erklärt wird.
Auch gleiche Gesamtzuflüsse können je nach Zeitpunkt einen anderen Rechenbezug haben. Im erfundenen Einperiodenmodell beginnen zwei Verläufe mit 10.000 Euro, erhalten weitere 1.000 und enden mit 12.100. Kommen die 1.000 gleich zu Beginn hinzu, wirken unter den Modellannahmen 1.100 Euro Zuwachs auf 11.000 Euro, also zehn Prozent. Erfolgt dieselbe Einzahlung erst unmittelbar am Ende, entsprechen 11.100 Euro vor dieser Zahlung einer elfprozentigen Veränderung der anfänglichen 10.000. Kosten, Zwischenbewegungen und Versicherungsschutz fehlen. Diese Fälle sind keine Berechnung einer echten Police. Sie zeigen, warum Anfang, Ende und Summe der Beiträge allein deren zeitlichen Verlauf noch nicht vollständig bestimmen.
Ein Gesamtzuwachs ist keine gleich hohe jährliche Verzinsung
Für ein ausdrücklich freies mathematisches Modell werden heute 20.000 Euro und nach zehn Jahren 30.000 Euro ohne weitere Zahlungen gegenübergestellt. Der Gesamtzuwachs von fünfzig Prozent entspricht nicht automatisch fünf Prozent pro Jahr mit Zinseszins. Eine konstante jährliche Modellrate müsste vielmehr die Beziehung 20.000 mal deren zehnfach angewandten Wachstumsfaktor gleich 30.000 erfüllen. Das ergibt rund 4,14 Prozent jährlich. Steuern, Risikoleistungen, Kosten und jede Unsicherheit fehlen bewusst. Es wird keine echte Rendite einer Versicherung oder Alternative ausgewiesen. Die Rechnung erklärt nur, dass eine über mehrere Jahre erreichte Verhältniszahl und eine jedes Jahr auf den veränderten Bestand angewandte Rate unterschiedliche Größen sind.
Prozent eines Teilbestands und Prozentpunkte der Gesamtanlage trennen
Ein Wechsel von vierzig Prozent eines Fondsbestands ist nicht notwendig eine Verringerung seines Portfolioanteils um vierzig Prozentpunkte. Im fiktiven Bestand von 10.000 Euro entfallen 6.000 beziehungsweise sechzig Prozent auf Fonds A. Vierzig Prozent dieses Teilbestands wären 2.400 Euro; nach deren Umschichtung in einen anderen Bereich blieben 3.600 Euro beziehungsweise sechsunddreißig Prozent des unveränderten Gesamtbetrags in A. Eine Verringerung um vierzig Prozentpunkte ließe dagegen zwanzig Prozent, also 2.000 Euro. Das Beispiel ist keine Umschichtungsempfehlung und unterstellt weder eine vertragliche Wechselmöglichkeit noch Kostenfreiheit. Es klärt ausschließlich den Nenner einer Prozentanweisung, der vor einer tatsächlichen Entscheidung eindeutig sein muss.
Ein gewichteter Fondskostenwert beschreibt nur seinen Teilumfang
Zwei Fondskostenquoten haben bei unterschiedlicher Belegung nicht automatisch denselben Einfluss. In einem frei gewählten statischen Modell liegen achtzig Prozent eines Bestands in einem Fonds mit 0,2 Prozent und zwanzig Prozent in einem Fonds mit einem Prozent jährlicher Quote. Der entsprechend gewichtete Wert beträgt 0,36 Prozent; der einfache Mittelwert von 0,6 Prozent wäre für diese Verteilung unpassend. Alle Angaben sind erfunden, der Bestand wird unverändert angenommen. Selbst der passend gewichtete Modellwert bezeichnet nur die beiden betrachteten Fondspositionen. Weitere Kosten des Versicherungsvertrags sind damit nicht bestimmt. Eine solche Teilrechnung darf daher nicht als vollständige Effektivkostenangabe einer Police ausgegeben werden.
Rückkaufswert bedeutet im Gesetz nicht voraussetzungslos jede sofortige Auszahlung
§ 169 Absatz 1 VVG beschreibt seinen Anwendungsfall anhand eines versicherten Risikos, bei dem der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers gewiss ist. Absatz 2 begrenzt beim dort erfassten Kündigungsfall die Zahlung des Rückkaufswerts auf die Leistung beim Versicherungsfall zum Kündigungszeitpunkt; der danach nicht gezahlte Teil ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Für Rücktritt oder Anfechtung nennt die Vorschrift eine andere Regel. Diese Differenzierung darf nicht durch die pauschale Behauptung jeder ausgewiesene Vertragswert sei bei jeder Beendigung vollständig sofort verfügbar ersetzt werden. Welche Vorschriften auf eine konkrete private Rentenversicherung und deren Beendigungsgrund anzuwenden sind, bedarf einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Vertragsgestaltung.
Vergleichen Sie mehrere Änderungswege
Mögliche Wege sind unveränderte Fortführung, Beitragsreduzierung, Beitragsfreistellung, Fondswechsel, Teilentnahme, Verkauf oder Kündigung. Nicht jeder Vertrag bietet jede Option. Fordern Sie für die realistischen Varianten schriftliche Werte und Folgen an.
Bei Kündigung wird der Rückkaufswert ausgezahlt, nicht automatisch die Summe der Beiträge. § 169 VVG regelt seine Berechnung. Die Verbraucherzentrale erläutert Alternativen zur Kündigung und deren Folgen. Prüfen Sie deshalb Alternativen, bevor Sie kündigen.
Die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung regelt § 165 VVG, einschließlich der vereinbarten Mindestleistung. Eine Beitragsfreistellung kann Leistung und Garantien deutlich senken. Fragen Sie, welche Kosten weiterlaufen und ob eine spätere Wiederaufnahme möglich ist.
Beachten Sie Steuer und Zusatzschutz
Die steuerliche Behandlung hängt von Vertragsart, Abschlussdatum, Laufzeit und Auszahlungsform ab. Lassen Sie die konkrete Änderung steuerlich prüfen. Eine allgemeine Aussage wie “steuerfrei” oder “immer günstig” ist unzuverlässig.
Wenn der Vertrag Risikoschutz enthält, vergleichen Sie diesen getrennt. Ein neuer Schutz kann teurer oder nicht erhältlich sein. Kündigen Sie den alten Baustein nicht, bevor ein gewünschter Ersatz verbindlich angenommen ist.
Vorübergehender Engpass oder dauerhaft zu hoher Beitrag?
Wenn eine größere Ausgabe nur die nächsten Monate belastet, stellen sich andere Fragen als bei dauerhaft geringerem Einkommen. Bei einer Stundung ist beispielsweise zu klären, wann ausgesetzte Beiträge nachzuzahlen wären und ob Zinsen anfallen. Bei einer Beitragsfreistellung geht es dagegen um die verbleibende Leistung ohne weitere Prämien. Verwenden Sie diese Begriffe im Gespräch getrennt, damit Sie eine Zahlungspause nicht mit dauerhaft entfallenden Beiträgen verwechseln.
Bitten Sie den Versicherer um aktuelle Werte für die für Sie relevanten Wege: unveränderte Fortführung, Beitragsreduzierung, Beitragsfreistellung und Kündigung. Wenn der Vertrag flexible Entnahmen, einen Aufschub oder eine Änderung der Anlage zulässt, nehmen Sie nur die für Ihr Ziel realistischen Varianten hinzu. Jede Berechnung braucht denselben Stichtag.
Erfassen Sie je Variante Rückkaufswert, garantierte Leistung, aktuelle unverbindliche Hochrechnung, künftige Beiträge, Kosten und enthaltene Zusatzversicherungen. Prüfen Sie, ob Überschüsse oder Fondsguthaben unterschiedlich behandelt werden. Eine Beitragsfreistellung bewahrt den Vertrag, kann aber die Leistung deutlich senken. Eine Kündigung schafft Liquidität, beendet jedoch vertragliche Rechte und kann wirtschaftliche sowie steuerliche Folgen haben.
Vergleichen Sie nicht nur den Betrag am Laufzeitende. Rechnen Sie, was bis dahin noch eingezahlt wird und wie flexibel Sie bei einer neuen finanziellen Belastung wären. Bei fondsgebundenen Verträgen gehört die aktuelle Anlageaufteilung dazu. Bei klassischen oder hybriden Verträgen müssen garantierte und nicht garantierte Werte klar getrennt bleiben.
Klären Sie vor einer Änderung, ob eine Wiederaufnahme später möglich ist und welche Fristen gelten. Fragen Sie, ob eine Reduzierung Zusatzbausteine wie Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsschutz verändert. Eine kleine Beitragsentlastung kann teuer erkauft sein, wenn ein wichtiger Risikoschutz entfällt und später nur mit neuer Gesundheitsprüfung ersetzt werden kann.
Prüfen Sie einen möglichen Neuvertrag getrennt
Ein neues Angebot sollte nicht mit der Ablaufsumme des Altvertrags verglichen werden, ohne vorhandenes Guthaben und verbleibende Laufzeit zu berücksichtigen. Stellen Sie den Altvertrag ab heute und den Neuvertrag ab heute gegenüber. Ziehen Sie Abschlusskosten nicht doppelt ab, aber blenden Sie neue Kosten auch nicht aus.
Kündigen Sie den bestehenden Vertrag nicht, bevor Annahme, Bedingungen und Finanzierung der Alternative feststehen. Wenn der Neuvertrag nur einen Teil des Ziels erfüllt, kann eine Ergänzung statt eines vollständigen Ersatzes sinnvoller sein. Das ist anhand der konkreten Werte zu prüfen, nicht aus einer pauschalen Produktbewertung.
Prüfen Sie, ob Bezugsrechte, Bankverbindung, Anschrift und gewünschter Rentenbeginn noch stimmen. Bei einer fondsgebundenen Police gehört auch die aktuelle Fondsaufteilung zur Bestandsaufnahme. Änderungen an Begünstigten können rechtliche und steuerliche Folgen haben; lassen Sie besondere Familien- oder Nachlasskonstellationen fachlich prüfen.
Setzen Sie nach der Entscheidung einen neuen Prüftermin. Sinnvolle Anlässe sind eine größere Einkommensänderung, Familienereignisse, ein deutlich näher rückender Rentenbeginn oder eine Vertragsmitteilung mit wesentlichen Änderungen. Häufiges Umschichten ohne Anlass verursacht dagegen Aufwand und kann Kosten auslösen. Eine feste Dokumentation verhindert, dass dieselbe Frage jedes Jahr von vorn beginnt.
Dokumentieren Sie die Entscheidung
Schreiben Sie zu jeder Variante heutigen Auszahlungswert, künftige Beiträge, garantierte Leistung, Flexibilität und Risiken auf. Entscheiden Sie nach Ihrem Vorsorgeziel und Liquiditätsbedarf, nicht nach dem Ärger über vergangene Kosten.
Bewahren Sie die angeforderten Werte und den gewählten Stand auf. Prüfen Sie nach einer Änderung, ob der Nachtrag genau das bestätigt, was besprochen wurde.
Über die kostenfreie und unverbindliche Vorsorgeanfrage erreichen Sie passende Versicherungsanbieter oder Vermittler. Eine vollständige Vertragsübersicht schafft die Grundlage für eine nüchterne Prüfung.
Vertiefende Ratgeber
Der Ratgeber Kosten und Leistungen privater Rentenversicherungen ergänzt die hier behandelte Entscheidung.
Der Ratgeber Fondsgebundene Tarife und Garantien ergänzt die hier behandelte Entscheidung.
Häufige Fragen
Erhält eine Beitragsfreistellung nach § 165 VVG immer den Vertrag?
Die Vorschrift unterscheidet nach der dafür vereinbarten Mindestversicherungsleistung. Wird sie erreicht, kann die prämienfreie Umwandlung verlangt werden; andernfalls sieht Absatz 1 die Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich Überschussanteilen nach § 169 vor. Die Anwendbarkeit und tatsächlichen Vertragswerte müssen individuell geklärt werden.
Sind zugeteilte Überschüsse immer nochmals auf den genannten Rückkaufswert zu addieren?
Nicht, wenn sie in dem genannten Betrag bereits enthalten sind. § 169 Absatz 7 VVG unterscheidet entsprechend enthaltene und zusätzlich zu berücksichtigende Bestandteile. Die tatsächliche Darstellung und die vertraglichen Voraussetzungen müssen erklärt werden; eine private Doppeladdition erzeugt keinen weiteren Anspruch.
Heben sich zwanzig Prozent Gewinn und zwanzig Prozent Verlust auf?
Bei aufeinanderfolgender Anwendung auf den jeweils veränderten Betrag nicht. Im fiktiven Modell werden aus 10.000 Euro zuerst 12.000 und danach 9.600. Das Beispiel beschreibt keine Marktprognose und enthält keine Einzahlungen, Kosten oder Versicherungsleistungen.
Warum kann die Reihenfolge gleicher Renditen bei einer Entnahme wichtig sein?
Eine Entnahme zwischen den betrachteten Perioden verändert den Betrag, auf den die nächste Veränderung wirkt. Das begrenzte Modell führt deshalb bei umgekehrter Reihenfolge zu einem anderen Endbetrag. Daraus folgt weder eine vertragliche Entnahmeberechtigung noch eine Empfehlung einer Änderung.
Quellen und weiterführende Informationen
Ihr nächster Schritt
Von der Orientierung
zur Anfrage.
Wählen Sie Ihr Anliegen auf der Seite für Rentenversicherung und hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten.
Anfrage starten